Sachlicher Teilregionalplan Erneuerbare Energien

2. Entwurf Sachlicher Teilregionalplan „Erneuerbare Energien“ Oderland-Spree

Der 2. Entwurf des Sachlichen Teilregionalplans „Erneuerbare Energien“ wurde mit seiner Begründung, dem Umweltbericht und einer zweckdienlichen Unterlage (Schallimmissionsprognose) im Zeitraum vom 7. Juli 2025 bis einschließlich 8. August 2025 an dieser Stelle im Internet veröffentlicht und im selben Zeitraum in der Regionalen Planungsstelle, in der Stadtverwaltung Frankfurt (Oder) und in den Kreisverwaltungen Märkisch-Oderland und Oder-Spree öffentlich ausgelegt. Der Öffentlichkeit sowie den in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen wurde bis zum 15. August Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Insgesamt sind in der Regionalen Planungsstelle etwa 300 Stellungnahmen eingegangen.

In Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung

Der 2. Entwurf des Sachlichen Teilregionalplans „Erneuerbare Energien“ Oderland-Spree mit seiner Begründung, dem Umweltbericht und einer zweckdienlichen Unterlage zur Ermittlung der Schallimmissionen von Windenergieanlagen (Schallimmissionsprognose) wurde vom 7. Juli 2025 bis einschließlich 8. August 2025 an dieser Stelle im Internet veröffentlicht.

Gemäß § 3 Absatz 1 Nr. 4a ROG i. V. mit § 2a Absatz 2 RegBkPlG gelten die vorgesehenen Ziele des Regionalplanentwurfs als in Aufstellung befindlich, sobald die RPG den überarbei-teten Entwurf zur erneuten Beteiligung hinsichtlich der geänderen Teile auf ihrer Internetseite veröffentlicht hat. Der 2. Entwurf des Sachlichen Teilregionalplans „Erneuerbare Energien“ Oderland Spree ist demanch gemäß § 3 Absatz 1 Nr. 4a i. V. mit § 4 Abs. 1 ROG als sonstige Erfordernisse der Raumordnung in Abwägungs- und Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen.

Wie geht es jetzt weiter?

In der Regionalen Planungsstelle werden nun alle Stellungnahmen erfasst, ausgewertet und abgewogen. Ziel ist es, der Regionalversammlung noch in diesem Jahr einen Satzungsentwurf vorzulegen. Sollten aufgrund der Stellungnahmen mehr als nur redaktionelle Änderungen des Regionalplans notwendig werden, erfolgt zunächst eine weitere Auslegung und Beteiligung.

Sobald der Sachliche Teilregionalplan „Erneuerbare Energien“ durch die Regionalversamm-lung als Satzung beschlossen wird, wird er bei der Landesplanungsbehörde zur Genehmigung eingereicht. Die Landesplanungsbehörde macht die Erteilung der Genehmigung und die Feststellung der Erreichung des Teilflächenziels im Amtsblatt für Brandenburg bekannt.  Mit der Bekanntmachung wird der Regionalplan wirksam.

Außerhalb ausgewiesener Windenergiegebiete sind Windenergievorhaben bei Erreichen der Flächenbeitragswerte in einem rechtskräftigen Regionalplan nicht mehr privilegiert zulässig, sondern werden als „Sonstige Vorhaben“ gemäß § 35 Abs. 2 BauGB eingeordnet. Damit tritt auch die Entprivilegierung der Windenergienutzung außerhalb der Windenergiegebiete in Kraft.

Wir bitten Sie von Rückfragen und Terminanfragen abzusehen, bis die eingegangenen Stellungnahmen ausgewertet sind und die Entscheidungsfindung in den Gremien der Regionalen Planungsgemeinschaft erfolgt ist.

Download Geodaten

Bei Geodaten, die zu Informationszwecken im Rahmen des Beteiligungsverfahrens durch den Planungsträger veröffentlicht werden, handelt es sich um eine Umweltinformation im Sinne des Umweltinformationsgesetzes (UIG), jedoch aufgrund der groben Maßstäblichkeit der Festlegungskarte des Regionalplans nicht um eine Planunterlage als Bestandteil des Regionalplans mit einem eigenständigen Unterrichtungswert. Es erfolgt keine parzellenscharfe Festlegung oder Abgrenzung der Vorranggebiete im Regionalplan.

12_TRP EE_2. Entwurf_Geodaten Vorranggebiete Windenergienutzung_(nicht vollständig barrierefrei)