Sachlicher Teilregionalplan Erneuerbare Energien

Sachlicher Teilregionalplan „Erneuerbare Energien“

Unwirksamkeit Sachlicher Teilregionalplan "Windenergienutzung" von 2018

Mit Urteilen vom 30. September 2021 hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg den Regionalplan Oderland-Spree, Sachlicher Teilplan „Windenergienutzung“ für unwirksam erklärt (Az .: OVG 10 A 9 .18, OVG 10 A 17 .19, OVG 10 A 20 .19, OVG 10 A 22 .19) .

Die Entscheidungsformel lautet: „Der Regionalplan Oderland-Spree, Sachlicher Teilplan „Windenergienutzung“ der Antragsgegnerin vom 28 . Mai 2018, öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt für Brandenburg vom 16. Oktober 2018, S . 930 ff ., wird für unwirksam erklärt .

Die Unwirksamkeit wurde im Amtsblatt für Brandenburg – Nr . 1 vom 12 . Januar 2022 bekannt gemacht.

Einleitung der Planungssicherung und Neuaufstellungsbeschluss für einen Sachlichen Teilregionalplan "Erneuerbare Energien"

Die Regionalversammlung der Regionalen Planungsgemeinschaft Oderland-Spree hat in Ihrer 06. Sitzung/07. Amtszeit am 13. Juni 2022 entsprechend § 2c Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regionalplanung und Braunkohlen- und Sanierungsplanung (RegBkPlG) vom 8. Februar 2012 (GVBl. I Nr. 13), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2021 (GVBI. I Nr. 19), die Einleitung des Planverfahrens für einen Sachlichen Teilregionalplan Erneuerbare Energien, der Ziele und Grundsätze der Raumordnung zur Steuerung der Planung und Errichtung raumbedeutsamer Windenergieanlagen und der Grundsätze der Raumordnung für die Planung und Errichtung solartechnischer Anlagen auf Freiflächen enthält, beschlossen.

Damit wurde die Neuaufstellung eines Regionalplans gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 ROG vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Art. 5 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2694) geändert worden ist, beschlossen. Die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 des Baugesetzbuchs werden ebenfalls herbeigeführt.

Aktueller Verfahrensstand

Mit Bekanntmachung des Beschlusses durch die Gemeinsame Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg vom 20. Juli 2022 im Amtsblatt für Brandenburg Nr. 28/2022 war in der gesamten Planungsregion Oderland-Spree nach § 2c Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung (RegBkPlG) vom 8. Februar 2012 (GVBl. I Nr. 13), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2021 (GVBI. I Nr. 19), die Genehmigung raumbedeutsamer Windenergieanlagen theoretisch für zwei Jahre vorläufig unzulässig.

Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg hat diese Bekanntmachung am 16. November 2022 mit Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg Nr. 45/2022 aufgehoben. Hierfür wird nachfolgende Begründung gegeben:

Die Aufhebung dient der Klarstellung. Das Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353) entzieht den durch die vorgenannten Bekanntmachungen der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg ausgelösten befristeten Genehmigungsverboten nach § 2c Absatz 1 des Gesetzes zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung (RegBkPlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 2012 (GVBl. I Nr. 13), das zuletzt durch Gesetz vom 23. Juni 2021 (GVBl. I Nr. 19) geändert worden ist, die Grundlage. Bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land am 1. Februar 2023 steht fest, dass selbst bei Anwendung der im neuen Bundesrecht vorgesehenen Überleitungsregelungen in keiner Region die bisher durch § 2c Absatz 1 Satz 3 und 4 RegBkPlG gesicherten Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 des Baugesetzbuchs erreicht werden können. Die Rechtsgrundlage für ein [sic] das gesamte Gebiet einer Region betreffendes vorläufiges Genehmigungsverbot ist damit entfallen. Dies gilt entsprechend auch für landesplanerische Untersagungen im Einzelfall nach Artikel 14 des Landesplanungsvertrags, die auf Grund der neuen Rechtslage ebenfalls nicht in Betracht kommen.

Mit dem Gesetz zur "Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land“ vom 20.7.2022 (BGBl. I 2022, S. 1353 ff.), erfolgte ein Paradigmenwechsel bei der Windenergiesteuerung. Für das Land Brandenburg wurde im "Windenergieflächenbedarfsgesetz - WindBG" ein Flächenziel für Windenergiegebiete in Höhe von 2,2 % bis 2032 (mit einem Zwischenziel von 1,8 % bis zum 31.12.2027) festgeschrieben (vgl. § 3 in Verbindung mit Anlage 1 WindBG). Diese Fläche ist über die Raumordnung in Vorranggebieten zu sichern und nicht wie bisher in Eignungsgebieten (vgl. § 2 Nr. 1a WindBG). Die Regionale Planungsgemeinschaft Oderland-Spree hat sich mit dem Änderungsbeschluss-Nr. 22/07/39 vom 28.11.2022 dieser Änderung des rechtlichen Rahmens auf Bundesebene angepasst und wird im Sachlichen Teilregionalplan Erneuerbare Energien Vorranggebiete für die Windenergienutzung ausweisen. Die öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses erfolgte am 14. Dezember 2022 im Amtsblatt für Brandenburg.

Scoping abgeschlossen 

Am 04. April 2023 begann das Scoping für den sachlichen Teilregionalplan „Erneuerbare Energien“. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 ROG i. V. mit §2a Abs. 1 S.1 RegBkPlG sind die Behörden, deren umwelt- und gesundheitsbezogene Aufgabenbereiche durch den Plan berührt werden, bei der Festlegung des Untersuchungsrahmens der SUP sowie des Umfangs und Detaillierungsgrads des Umweltberichts zu beteiligen.  Dazu wurden die betroffenen Behörden mit einem gesonderten Schreiben informiert. Die Festlegung des räumlichen und inhaltlichen Untersuchungsrahmens und der in den Umweltbericht aufzunehmenden Informationen steht zum Download bereit.

Downloads

Der Aufstellungsbeschluss und alle öffentlich zugänglichen Dokumente zum Sachlichen Teilregionalplan Erneuerbare Energien werden nachfolgend als Download zur Verfügung gestellt: