Sachlicher Teilregionalplan "Regionale Raumstruktur und Grundfunktionale Schwerpunkte" in Kraft getreten

Sachlicher Teilregionalplan "Regionale Raumstruktur und
Grundfunktionale Schwerpunkte"

Die Regionalversammlung der Regionalen Planungsgemeinschaft Oderland-Spree beschloss auf der 4. Sitzung der 7. Amtszeit am 21. Juni 2021 den Sachlichen Teilregionalplan "Regionale Raumstruktur und Grundfunktionale Schwerpunkte" als Satzung. Mit seiner Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg Nr. 42/2021 vom 27.10.2021 ist der Sachliche Teilregionalplan "Regionale Raumstruktur und Grundfunktionale Schwerpunkte" Oderland-Spree in Kraft getreten.

» 1. Änderung des Sachlichen Teilregionalplans "Regionale Raumstruktur und Grundfunktionale Schwerpunkte"

Die Regionalversammlung der Regionalen Planungsgemeinschaft Oderland-Spree beschloss auf der 4. Sitzung der 7. Amtszeit am 21. Juni 2021 den Sachlichen Teilregionalplan "Regionale Raumstruktur und Grundfunktionale Schwerpunkte" als Satzung. Mit seiner Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg Nr. 42/2021 vom 27. Oktober 2021 ist der Sachliche Teilregionalplan „Regionale Raumstruktur und Grundfunktionale Schwerpunkte“ Oderland-Spree in Kraft getreten.

Der Geltungsbereich des Sachlichen Teilregionalplans „Regionale Raumstruktur und Grundfunktionale Schwerpunkte“ Oderland-Spree (TRP GSP) umfasst gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung (RegBkPlG) die Gebiete der Landkreise Märkisch-Oderland und Oder-Spree sowie die kreisfreie Stadt Frankfurt (Oder).

Der Sachliche Teilregionalplan „Regionale Raumstruktur und Grundfunktionale Schwerpunkte“ Oderland-Spree trifft zeichnerische und textliche Festlegungen zur regionalen Raumstruktur und bestimmt 23 Grundfunktionale Schwerpunkte (GSP) in der Planungsregion. Als GSP festgelegt sind die funktionsstärksten Ortsteile von geeigneten Gemeinden. Die als GSP festgelegten Ortsteile erhalten die im Landesentwicklungsplan Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg (LEP HR) vorgesehenen zusätzlichen Möglichkeiten in der Entwicklung von Wohnsiedlungsflächen und großflächigem Einzelhandel.

Konkret erhalten GSP als weitere Schwerpunkte der Wohnsiedlungsflächenentwicklung gemäß Ziel 5.7 LEP HR eine zusätzliche Wachstumsreserve für die Ausweisung neuer Wohnsiedlungsflächen von 2 ha pro 1.000 Einwohnerinnen und Einwohnern in einem Zeitraum von 10 Jahren. Des Weiteren ist gemäß Ziel 2.12 LEP HR in GSP die Errichtung und Erweiterung von großflächigen Einzelhandelseinrichtungen mit bis zu 1.000 m² zusätzlicher vorhabenbezogener Verkaufsfläche möglich. 

 

1. Änderung des Sachlichen Teilregionalplans „Regionale Raumstruktur und Grundfunktionale Schwerpunkte“


Die Regionalversammlung der Regionalen Planungsgemeinschaft Oderland-Spree hat auf ihrer 3. Sitzung/8. Amtszeit am 24. November 2025 den Vorentwurf der 1. Änderung des Sachlichen Teilregionalplans „Regionale Raumstruktur und Grundfunktionale Schwerpunkte“ (TRP GSP), bestehend aus einer textlichen und einer zeichnerischen Festlegung sowie die Begründung gebilligt (Beschluss 25/03/16). Die zweckdienliche Unterlage zum Screening gemäß § 8 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes (ROG) in der Fassung vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. August 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 189) geändert worden ist, wurde zur Kenntnis genommen. In derselben Sitzung hat die Regionalversammlung den Beschluss über die Eröffnung des Beteiligungsverfahrens und die öffentliche Auslegung des Entwurfs der 1. Änderung des Sachlichen Teilregionalplans mit Begründung sowie der zweckdienlichen Unterlage zum Screening gefasst (Beschluss 25/03/17). 

Das Beteiligungsverfahren richtet sich nach § 9 Absatz 2 und 5 des Raumordnungsgesetzes (ROG) in Verbindung mit § 2 Absatz 3 und 5 des Gesetzes zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung (RegBkPlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 2012 (GVBl. I Nr. 13), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Mai 2024 (GVBl. I Nr. 20) geändert worden ist.

Gemäß § 8 Absatz 1 ROG in Verbindung mit § 7 Absatz 7 ROG ist bei der Änderung von Raumordnungsplänen eine Umweltprüfung durchzuführen. Bei geringfügigen Änderungen von Raumordnungsplänen kann gemäß § 8 Absatz 2 ROG von einer Umweltprüfung abgesehen werden, wenn durch eine überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 zum ROG genannten Kriterien festgestellt wurde, dass die Änderungen voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen haben werden (Screening). 

Bei der 1. Änderung des Sachlichen Teilregionalplans „Regionale Raumstruktur und Grundfunktionale Schwerpunkte“ handelt es sich um eine geringfügige Planänderung, welche die Grundzüge der Planung nicht berührt. Das Screening nach § 8 Absatz 2 ROG kam zu dem Ergebnis, dass die Änderungen voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen haben werden. Dementsprechend konnte von einer Umweltprüfung abgesehen werden. Die zu diesem Ergebnis führenden Erwägungen sind in der Begründung des Plans dokumentiert. 

Der Geltungsbereich des Sachlichen Teilregionalplans „Regionale Raumstruktur und Grundfunktionale Schwerpunkte“ der Regionalen Planungsgemeinschaft Oderland-Spree umfasst die gesamte Region Oderland-Spree. Hierzu gehören gemäß § 3 Absatz 2 Nr. 3 RegBkPlG die Gebiete der Landkreise Märkisch-Oderland und Oder-Spree sowie die kreisfreie Stadt Frankfurt (Oder). Der Geltungsbereich der 1. Änderung des Sachlichen Teilregionalplans umfasst den Ortsteil Lindenberg der Gemeinde Tauche. 

Die Beteiligung wird vorliegend entsprechend § 9 Absatz 5 ROG auf die in ihren Belangen berührte Öffentlichkeit und die von der Änderung in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen beschränkt. 

Der Sachliche Teilregionalplan „Regionale Raum­struktur und Grundfunktionale Schwerpunkte“ trifft textliche und zeichnerische Festlegungen zur Raumstruktur und zu Grundfunktionalen Schwerpunkten. Grundfunktionale Schwerpunkte sind die funktions-stärksten Ortsteile von geeigneten Gemeinden. 

Die 1. Änderung des Sachlichen Teilregionalplans sieht vor, den Ortsteil Lindenberg der Gemeinde Tauche als zusätzlichen Grundfunktionalen Schwerpunkt festzulegen. Dadurch erhält der Ortsteil ab Eintritt der Wirksamkeit der 1. Änderung des Sachlichen Teil­re­gio­nal­plans „Regionale Raum­struktur und Grundfunktionale Schwerpunkte“ die im Landesent­wick­lungs­plan Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg (LEP HR) für Grundfunktionale Schwerpunkte vorgesehenen erweiterten Möglich­kei­ten in den Bereichen Wohnsiedlungsentwicklung und Entwicklung des großflächigen Einzelhan­dels (siehe Z 5.7 und Z 2.12 Absatz 2 LEP HR). 

Die bereits geltenden Festlegungen zur Regionalen Raumstruktur sowie die bereits wirksam festgelegten Grundfunktionalen Schwerpunkte bleiben von der 1. Änderung des Sachlichen Teilregionalplans unberührt. 

Der Entwurf der 1. Änderung des Sachlichen Teilregionalplans „Regionale Raumstruktur und Grundfunktionale Schwerpunkte“ wurde mit seiner Begründung und einer zweckdienlichen Unterlage (Screening) im Zeitraum vom 2. März bis zum 2. April 2026 an dieser Stelle im Internet veröffentlicht und im selben Zeitraum in der Regionalen Planungsstelle und in der Kreisverwaltung Oder-Spree öffentlich ausgelegt. Der Öffentlichkeit sowie den in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen wurde bis zum 04. April Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Insgesamt sind in der Regionalen Planungsstelle 19 Stellungnahmen eingegangen.

In der Regionalen Planungsstelle wurden alle Stellungnahmen erfasst, ausgewertet und abgewogen. Sobald die 1. Änderung des Sachlichen Teilregionalplans „Regionale Raumstruktur und Grundfunktionale Schwerpunkte“ durch die Regionalversammlung als Satzung beschlossen wird, wird er bei der Landesplanungsbehörde zur Genehmigung eingereicht.