Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen

Das Raumordnungsgesetz (ROG) regelt auf Bundesebene die Aufgaben, Leitvorstellungen, Grundsätze und Ziele der überörtlichen Gestaltung des Raumes. Es dient der nachhaltigen Entwicklung des Gesamtraumes und seiner Teilregionen zur Schaffung ausgewogener und gleichwertiger sozialer, wirtschaftlicher und ökologischer Lebensverhältnisse und zur Gewährleistung einer umfassenden Daseinsvorsorge.

Durch den Landesplanungsvertrag wurde eine gemeinsame Landesplanung für die Länder Berlin und Brandenburg geschaffen und so der starken wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Verflechtung beider Regionen Rechnung getragen. Sie bilden die Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg als zusammenhängenden Planungsraum.

Das Landesentwicklungsprogramm 2007 (LEPro 2007) für die Hauptstadtregion definiert die zentralörtliche Gliederung sowie die nachhaltige Siedlungs-, Freiraum- und Verkehrsentwicklung als Grundsätze der gemeinsamen Raumordnung.

Die Konkretisierung dieser Grundsätze erfolgt durch den Landesentwicklungsplan Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg (LEP HR), der am 01. Juli 2019 in Kraft getreten ist. Er steuert  die Entwicklung und das Wachstum der Region im Sinne eines Systems aus zentralen Orten und leistungsstarker Entwicklungsachsen, welche eine zukunftsfähige Daseinsvorsorge und nachhaltige Siedlungs- und Freiraumentwicklung von der Berliner Innenstadt bis in die ländlichen Räume gewährleisten sollen. Die räumliche Struktur wird dabei in differenziert in Berlin, das Berliner Umland und den Weiteren Metropolenraum.

Die Einbindung der Hauptstadtregion in nationale und internationale Verflechtungen, einschließlich der Verflechtungsbeziehungen zum polnischen Nachbarn wird über transnationale Verkehrskorridore im LEP HR raumordnerisch vorgezeichnet. Zur Sicherung der übergeordneten Erreichbarkeit der Zentralen Orte wird ein Basisnetz großräumiger und überregionaler Verkehrsverbindungen im LEP HR festgelegt.

Die Entwicklung des großflächigen Einzelhandels wird räumlich geordnet und zu diesem Zweck regelmäßig auf Zentrale Orte konzentriert. Zur räumlichen Ordnung der übergemeindlich wirkenden Daseinsvorsorge  wird ein System Zentraler Orte mit drei Stufen (Metropole, Oberzentren, Mittelzentren), die als räumlich-funktionale Schwerpunkte komplexe Funktionen für ihr jeweiliges Umland erfüllen, abschließend festgelegt. Durch die Regionalplanung sollen Ortsteile, in denen sich wichtige Funktionen der überörtlich wirkenden Daseinsvorsorge räumlich konzentrieren, als Grundfunktionale Schwerpunkte festgelegt werden.

Über den Gestaltungsraum Siedlung, den Berliner Siedlungsstern, wird im LEP HR die Siedlungsentwicklung im Berliner Umland auf die SPNV-Achsen konzentriert.

Durch die Festlegung eines landesbedeutsamen Freiraumverbundes im LEP HR werden Freiräume mit hochwertigen Funktionen räumlich vernetzt und vor raumbedeutsamer Inanspruchnahme und Zerschneidung gesichert. Die Gebietsabgrenzung des Freiraumverbundes des LEP HR im Maßstab 1:300.000 soll in der Regionalplanung konkretisiert werden.

Darüber hinaus steuert das Gesetz zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung (RegBkPlG) die Konkretisierung der Raumordnung für die einzelnen Teilräume Brandenburgs. Die Regionalen Planungsgemeinschaften haben die Aufgabe, die Grundsätze und Ziele der Landesentwicklungspläne und –programme zu konkretisieren, um die Entwicklung der Regionen in die angestrebte gesamträumliche Entwicklung des Landes einzufügen. Die Regionalpläne vertiefen die Grundsätze und Ziele der Raumordnung, um die Sicherung und Entwicklung der natürlichen und wirtschaftlichen Lebensgrundlagen zu gewährleisten.